2026 bringt frischen Rückenwind für Vereine und Ehrenamtliche: Weniger Bürokratie, klarere Regeln und spürbare finanzielle Entlastungen. Ob Sport-, Jugend- oder Förderverein, die beschlossenen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sollen dafür sorgen, dass ihr euch stärker auf eure eigentliche Arbeit konzentrieren könnt, statt auf komplizierte Bürokratie. Was genau sich ändert und welche Chancen das für euren Verein eröffnet, fassen wir dir hier kompakt zusammen.
Kurzfassung: Diese Änderungen sind von der Koalition zum 01.01.2026 geplant
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für gemeinnützige Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 € entfallen bzw. nicht mehr gelten. Bisher lag die Grenze bei 45.000€ (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO).
 - Die Sphärenzuordnung (Trennung von z.B. Zweckbetrieb vs. wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb) soll bei wirtschaftlichen Einnahmen unter 50.000 € wegfallen. Vereine müssen dann nicht mehr strikt zwischen den 4 gemeinnützigen Sphären trennen (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO).
 - Die Freigrenze zur Körperschaftssteuer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 € angehoben werden. Aktuell liegt die Freigrenze bei 45.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO).
 - Die Übungsleiterpauschale soll von 3.000 auf 3.300 € steigen (§ 3 Nummer 26 EStG).
 - Die Ehrenamtspauschale soll von 840 auf 960 € steigen (§ 3 Nummer 26a EStG).
 - Absicherung bei fahrlässig verursachten Schäden zukünftig bis einer Höhe von 3.300 € statt bisher 840 € pro Jahr.
 
Warum die Reform wichtig ist
Die Reformen reduzieren Dokumentationsaufwand für kleine und mittlere Vereine, geben Ehrenamtlichen mehr Planungssicherheit und verhindern, dass minimale Buchungsunterschiede über die Gemeinnützigkeit entscheiden.
Die Änderungen im Detail
1) Zeitnahe Mittelverwendung: Neue Freigrenze bis 100.000 €
Bisher mussten gemeinnützige Vereine nachweisen, dass sie eingegangene Mittel "zeitnah" (i. d. R. bis Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres) für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Nach dem aktuellen Beschluss der Koalition würde diese Pflicht für Organisationen mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 € statt bisher 45.000 € entfallen, sodass viele kleine und mittlere Vereine weniger Prüfungsaufwand haben.
Konkret: Wenn dein Verein regelmäßig unter 100.000 € Einnahmen bleibt, müsst ihr Mittel nicht mehr innerhalb der engen Frist "verbrauchen". Das schafft Spielraum für bessere Rücklagenbildung und längere Projektvorbereitungen.
2) Sphärenzuordnung: Keine Aufspaltung mehr unter 50.000 € im wG
Das Steuerrecht unterscheidet traditionell zwischen mehreren „Sphären“ (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - mehr zu den 4 Sphären). Diese Abgrenzung kostet Erklärungs- und Buchungsaufwand. Laut den jetzt kommunizierten Änderungen muss bei wirtschaftlichen Einnahmen unter 50.000 € künftig keine Sphärenaufteilung mehr vorgenommen werden. Das würde die Buchführung deutlich vereinfachen.
3) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Neue Freigrenze bis 50.000 €
Parallel zur Sphären-Lockerung soll die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten von 45.000 € auf 50.000 € steigen. Das bedeutet: Erwirtschaftet euer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb weniger als diesen Betrag, entfällt in der Regel die Körperschaftssteuer.
4) Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale steigt
Die Übungsleiterpauschale soll von 3.000 auf 3.300 € um 10% steigen, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960€ sogar um gut 14%. Vereine können somit ihren Ehrenamtlichen und Übungsleiter:innen mehr Geld steuerfrei auszahlen.
5) Neue Haftungsgrenzen
Bei fahrlässig verursachten Schäden können Ehrenamtliche, die im Auftrag ihres Vereins tätig waren, bis zu einem Verdienst von 840 € im Jahr haftbar gemacht werden. Diese Grenze soll nun auf 3.300 € angehoben werden, um die Hürde für die Übernahme eines Ehrenamts zu senken.
Wann die Änderungen wirksam werden
Wichtig anzumerken ist: Aktuell ist noch nichts beschlossene Sache. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzentwurf noch beraten und beschließen. Dies findet vermutlich im Oktober und November statt. Die Änderungen sollen dann ab dem 01.01.2026 gelten. Ob alle Punkte wie im Gesetzesentwurf geplant auch umgesetzt werden ist noch nicht sicher.
Wie du deinen Verein bereits jetzt darauf vorbereiten kannst
- Satzung & Rücklagenregelungen prüfen
Nutzt den Spielraum: Formulierungen zur Rücklagenbildung können sinnvoll ergänzt werden, damit ihr Projekte länger vorbereiten könnt - Buchführung strukturiert halten - zum Beispiel mit campflow
Auch wenn Sphärenaufteilung oder die Mittelverwendungspflicht wegfällt: saubere Einnahmen- und Ausgabenbücher sind weiter essenziell (Transparenz gegen Mitglieder, Förderer und dem Finanzamt). Mit campflow gibt es ein einfaches Tool ohne Einarbeitungszeit, mit dem die neuen Regelungen ab dem 01.01.2026 direkt umgesetzt werden können. - Übergangsregelungen beachten
Die Änderungen ab dem 01.01.2026 betrifft nur den darauffolgenden Zeitraum. Für die Jahre bis inklusive 2025 gelten die bisherigen Regelungen! - Kommunikation nach außen
Weniger Bürokratie ist ein Pluspunkt für das Ehrenamt und die Mitgliedergewinnung. Erklärt eurem Team, den Mitgliedern und Förderungen die Änderungen um sie weiter für euren Verein zu begeistern 
FAQs
Bedeutet der Wegfall der Sphärenaufteilung, dass wir gar keine Trennung mehr vornehmen müssen?
Nicht ganz. Die Vereinfachung gilt nur, wenn eure wirtschaftlichen Einnahmen unter 50.000 € liegen. Bei höheren Beträgen müsst ihr weiterhin unterscheiden zwischen ideellem Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung. Mehr Infos zu den Sphären findest du in unserem Hilfe-Center.
Betrifft die Anhebung der Freigrenze beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb alle Arten von Vereinen?
Ja, grundsätzlich alle gemeinnützigen Körperschaften, also Jugendvereine, Sportvereine, Kulturvereine, soziale Einrichtungen usw. Wichtig ist nur, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb jährlich nicht mehr als 50.000 € einnimmt. Liegt ihr darunter, fällt in der Regel keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an.
Kann unser Verein jetzt Rücklagen ohne Limit bilden?
Nein. Ihr habt zwar mehr Flexibilität, weil ihr Einnahmen nicht mehr so schnell „verbrauchen“ müsst, aber Rücklagen müssen weiterhin satzungsgemäß sein und den Vereinszweck unterstützen. Überschüsse dürfen nicht einfach angehäuft werden, um sie dauerhaft zu bunkern.
Werden die Erhöhungen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale automatisch berücksichtigt?
Ja. Wenn ihr ab 2026 eine Aufwandsentschädigung nach Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale auszahlt, gelten automatisch die neuen steuerfreien Höchstbeträge. Wichtig: Die Zahlungen müssen wie bisher in der Satzung vorgesehen sein und tatsächlich für eine begünstigte Tätigkeit erfolgen (z. B. Training, Vorstandstätigkeit, Kassenführung). Ein zusätzlicher Antrag beim Finanzamt ist dafür nicht notwendig.
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